Formel E

Mehr Gewicht, weniger Energie, kein Feuerlöscher: Erweitertes Technisches Regelwerk für Gen4-Ära der Formel E vorgestellt

Tobias Wirtz

Tobias Wirtz

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Der Motorsport-Weltrat der FIA hat in seiner abschließenden Sitzung des Jahres 2025 Ergänzungen zum technischen Reglement für die Formel-E-Weltmeisterschaft 2026/27 beschlossen. Damit sind nun weitere Details zu den Gen4-Boliden bekannt, die derzeit getestet werden und voraussichtlich ab Ende des Jahres 2026 ihre Debütsaison bestreiten werden.

Rund ein Jahr vor dem geplanten Debütrennen der Fahrzeuge der vierten Formel-E-Generation hat der Automobil-Weltverband FIA das technische Regelwerk für die neuen Fahrzeuge überarbeitet und weitere Anpassungen vorgenommen. Dabei gibt es einige Neuerungen, unter anderem was die Batteriekapazität oder das Mindestgewicht der Fahrzeuge angeht.

Nachdem e-Formel.de bereits im Juni das damals neu vorgestellte Reglement analysiert hat, erhältst du hier nun ein umfangreiches Update zu den neuen Regeln.

Artikel 3.1 Homologationsformular

Das Feuerlöschsystem gehört nun nicht mehr zu den Teilen, die vom Chassislieferanten Spark homologiert werden.

Bei Aufhängungselementen, Verbindungselementen, Antriebswellen, Niederspannungskabelbäumen sowie Kühl- und Hydraulikleitungen sind die Hersteller nun nicht mehr gezwungen, die Größenangaben von Spark einzuhalten.

Artikel 3.2 Software

Die Hersteller müssen nun jederzeit nachweisen können, welche Software-Version auf den einzelnen Elektronikboxen läuft. Außerdem müssen diverse Funktionen der Boxen dokumentiert sein.

Artikel 5.1 Mindestgewicht

Das Mindestgewicht der Gen4-Boliden ist nun auf 1.028 kg festgelegt worden. Zuvor waren dies 1.012 kg.

Artikel 5.3 Ballast

Die Schraubengröße, mit denen Ballast am Boden unterhalb des Monocoques befestigt werden muss, wurde von M8 auf M6 verringert.

Artikel 6.3.2 Spezifikation des Heckmotors

Der Hinweis, es sei nicht zulässig, dass im AC-Phasen-Bus eine umschaltbare Einrichtung vorhanden ist, mit der der elektrische Widerstand (bzw. die Impedanz) der Sammelschiene nachträglich verändert werden kann, wurde gestrichen.

Artikel 7.5 Leistungs- und Energiebeschränkungen der Batterie

Die im Rennen zur Verfügung stehende Energiemenge wurde von 55 auf 51,25 kWh reduziert.

Artikel 8.4 Notaus-Schalter

Hier wurde der manuelle Schalter für die Feuerlöscher aus der Auflistung entfernt.

Artikel 8.5 Schalter für die Feuerlöscher

Dieser Punkt wurde komplett aus dem technischen Regelwerk gestrichen.

Artikel 8.8.3 Datenerfassung

Die technische Liste, auf der die Sensoren der Hersteller angegeben sind, deren Daten an die FIA-Datenerfassung übermittelt werden muss, wurde ergänzt.

Artikel 11.2 Hydraulisches Bremssystem

Bei Überschreitung eines Bremsdrucks von 130 bar gilt das Bremsen als "Notbremsung" und kann den Rennkommissaren gemeldet werden.

Artikel 12.1 Hydrauliksystem

Die Drucklimitierung auf maximal 130 Bar gilt nun nicht mehr für die Servolenkung.

Artikel 15.1.2 Halo-System

Wie in der Formel 1, darf nun auch in der Formel E eine Verkleidung am Halo-System angebracht werden.

Artikel 16.1 Feuerlöschsystem

Dieser Artikel wurde weitestgehend gestrichen und umbenannt: Er heißt nun Batterie-Flutungssystem, was zuvor der Unterpunkt 16.1.2 gewesen ist.

Artikel 16.5 Sicherheitsseile

Hier gab es einige redaktionelle Änderungen, was die Seile angeht, mit denen die Räder im Falle eines Aufhängungsbruchs am Monocoque gehalten werden. Auch das Abschnitt, wo das Seil beschrieben wird, mit dem die hintere Aufprallstruktur am Getriebe des Fahrzeugs befestigt ist, wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Inhaltlich gibt es jedoch keine Änderungen.

Zeichnung 8 Funktionales Schaltbild

In dieser Zeichnung wurden die beiden Notaus-Schalter (siehe Artikel 8.4 und 8.5) entfernt.

Zeichnung 12 Maximales Volumen des Lenkrads

Diese in der Erstveröffentlichung des Regelwerkes zunächst noch fehlende Zeichnung wurde ergänzt.

Zeichnung 13 Maximales Volumen von Herstellerteilen

Auch diese Zeichnung fehlte, als das Reglement zum ersten Mal veröffentlicht wurde und ist nun vorhanden.

Anhang 1 Radaufhängung

Die Schubstange bei den von den Herstellern entwickelten Hinterradaufhängungen der Fahrzeuge darf nun maximal 60 statt 50 cm oberhalb der Bodenplatte des Fahrzeugs befestigt werden.

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